ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Verkauf (Version 1.0)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltung der Bedingungen
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
§ 3 Preise
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
§ 5 Abnahmepflicht des Käufers
§ 6 Gefahrübergang; Versandkosten; Versandschäden
§ 7 Gewährleistung
§ 8 Rücksendung von Waren
§ 9 Eigentumsvorbehalt
§ 10 Zahlung
§ 11 Haftungsbeschränkung
§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Thalinger-Lange GmbH ("Verkäufer")
Schubertstraße 12
4600 Wels
Österreich
+43 (7242) 497 - 0
mail@thalinger-lange.com

§ 1 Geltung der Bedingungen

1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers an den Käufer erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung, welche an dieser Stelle unserer Website veröffentlicht werden. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Käufer gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.

2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer, bei denen der Verkäufer als Vertreter der von ihm vertretenen Produzenten tätig wird.

3) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit entweder der Bestätigung des Verkäufers in Textform oder erfolgen durch die Lieferung, jeweils binnen 14 Tagen. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

 
2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

  
3) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des Vertrages in Textform hinausgehen.

§ 3 Preise

1) Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Abzug. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

  
2) Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, ab Lager des Verkäufers einschließlich normaler Verpackung.

  
3) Der Versand erfolgt zu den jeweils gültigen Lieferbedingungen. Bitte beachten Sie, dass bei Kleinbestellungen unter EUR 100,00 ein Mindermengenzuschlag von EUR 5,00 verrechnet wird. Bei Bestellungen über unseren Webshop „ec2use“ wird generell kein Mindermengenzuschlag verrechnet.

4) Es ist ausdrücklich Wertbeständigkeit der Preise des Verkäufers vereinbart. Der Verkäufer behält sich diesbezüglich bei Verträgen über wiederkehrende Lieferungen und Leistungen die jederzeitige Möglichkeit einer Preisanpassung vor, sofern sich die Kostenbasis für die Preisberechnung des Verkäufers (durch Veränderung der Frachtkosten, der Beschaffungspreise, der Marktbedingungen sowie durch Währungsschwankungen) verändert. Eine Preisanpassung ist nur wirksam, soweit sie dem Käufer mit angemessener Vorlaufzeit (zumindest 4 Wochen) angekündigt wird. Eine Preisanpassung der jeweils gültigen Preisliste ist maximal einmal pro Quartal zulässig. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Käufers.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

1) Liefertermine oder –fristen, die verbindlich nur von der Hauptniederlassung (4600 Wels, Austria) des Verkäufers vereinbart werden können, bedürfen der Textform.

  
2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretender Betriebsstörungen, z.B. durch Streik, Aussperrung, Aufruhr, die dem Verkäufer unverschuldet die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils oder gänzlich vom Vertrag zurückzutreten.

  
3) Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (Dauer der Nachfrist mindestens ein Monat) berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

  
4) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

  
5) Für Bestellungen des Käufers, die eine Lieferung auf Abruf beinhalten, gilt Ziffer 1. Der Abruf hat innerhalb der schriftlich vereinbarten Frist zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Verkäufer den Gegenstand ohne weiteres an den Käufer versenden oder aber hierüber frei verfügen. Eine ersatzweise Lieferung kann der Verkäufer ablehnen.

  
6) Bei rechtlich unverbindlichen Bestellungen bleibt dem Verkäufer die zwischenzeitliche Verfügung vorbehalten.

§ 5 Abnahmepflicht des Käufers

Der Käufer ist verpflichtet, den gekauften Gegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

§ 6 Gefahrübergang; Versandkosten; Versandschäden

1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

  
2) Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Käufers.

3) Durch die Versendung verursachte sichtbare Schäden sind der den Transport ausführenden Person unverzüglich und vor der Annahme der Lieferung anzuzeigen.

§ 7 Gewährleistung

1) Die folgenden Gewährleistungsbedingungen gelten grundsätzlich für alle vom Verkäufer vertriebenen Waren. Darüber hinaus gelten vorrangig für Waren des FAHRRADHANDELS, die diesen Bedingungen angehefteten „Gewährleistungsbedingungen für Produkte“ der jeweiligen Hersteller, die Bestandteil dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind.

2a) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln neuer Waren verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderen vereinbart wird. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.  b) Die Verkürzung der Verjährung gemäß lit. a) gilt nicht für die Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers steht die des gesetzlichen Vertreters und Erfüllungsgehilfen gleich. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

3a) Der Käufer hat der Kundendienstleitung des Verkäufers Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Treten Mängel erst beim Endkunden auf und werden über den Käufer abgewickelt, hat dieser der Mängelanzeige die Zweitschrift der an den Endverbraucher ausgestellten Rechnung beizulegen. b) Sind Teile der Verpackung beschädigt oder weist die Lieferung eine Fehlmenge auf, muss der Käufer dies außerdem unverzüglich der die Lieferung ausführenden Person (bei gleichzeitiger Anzeige an den Verkäufer) im Einzelnen schriftlich anzeigen. Bei Verpackung mit Cyklopverschluss ist dessen Unversehrtheit vom Käufer in geeigneter Weise (z.B. Zeugen) ebenso zu belegen wie die fehlende Übereinstimmung des in den Versandunterlagen genannten oder des eingegangenen Rein-Gewichts. In der Anzeige mittels eingeschriebenen Briefes ist das Rein-Gewicht für jede Warengattung gesondert anzugeben.

4) Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes: a) Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über.  b) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

5) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

6) Ein gewährleistungspflichtiger Mangel liegt nicht vor, wenn dieser dadurch entstanden ist, dass der Käufer Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen hat, von ihm Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.

7) Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund gesetzlicher Regelungen zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Fall der Übernahme einer Garantie.

§ 8 Rücksendung von Waren

1) Bei Rücksendungen von Waren an den Verkäufer sind Mehrfertigungen sämtlicher Lieferscheine und Rechnungen beizufügen; auf Vollständigkeit dieser Belege hat der Käufer besonders zu achten. Fehlt bei einer Rücksendung einer dieser Belege, werden die Waren an den Käufer auf dessen Kosten zurückgesandt; für anfallende Kosten für ungerechtfertigte Retoursendungen halten wir uns schadlos.

2) Der Käufer hat die Gründe für die Rücksendung der Waren dem Verkäufer detailliert und in schriftlicher Form darzulegen, wozu der Retourwarenschein zu verwenden ist.

3) Die Rücknahme der Waren durch den Verkäufer ist innerhalb von längstens 30 Tagen ohne Abschlag, bis längstens 40 Tage mit einem Abschlag von 20% möglich. Darüber hinaus ist eine Rücknahme der Waren durch den Verkäufer ausgeschlossen. Die Frist für eine Rücknahme beginnt mit dem Datum von Lieferschein bzw. Rechnung. Voraussetzung für eine Rücknahme von Waren durch den Verkäufer ist, dass a) die in Ziffer 1 bezeichneten Belege der Warenrücksendung beigefügt wurden;  b) die Originalverpackung nicht geöffnet wurde bzw. sich in unversehrtem Zustand befindet;  c) es sich um keine Ausverkaufsware handelt, sowie d) die Waren beim Verkäufer erworben wurden.

4) Nicht vom Verkäufer vertriebene Waren (Fremdfabrikate) werden an den Käufer gegen Berechnung einer Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 25,00 und der Versandkosten zurückgesandt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1) Die Ware bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

2) Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, werden dem Verkäufer bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen folgende Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt: Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers.

3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.  a) Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Einbau der Vorbehaltsware erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an dem einheitlichen Sachwert anteilsmäßig (Rechnungswert) an den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das Miteigentum des Verkäufers unentgeltlich.  b) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an en Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unwiderruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

5) Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

§ 10 Zahlung

1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks oder Wechsel gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wird.

3) Gerät der Käufer in Verzug so ist der Verkäufer berechtigt, von diesem Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 9 %, sofern der Käufer kein Verbraucher ist, zu berechnen.

4) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, insbesondere ein Scheck oder Eigenwechsel nicht eingelöst wird oder er seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks oder Eigenwechsel angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

5) Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unstreitig ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

6) Die Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Geldern nicht berechtigt.

§ 11 Haftungsbeschränkung

1) Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen oder nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck geradezu auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut oder vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für die damit verbundenen Nachteile des Käufers z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

2) Unabhängig vom Verschulden des Verkäufers bleibt die etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

  
3) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für die von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schäden.

  
4) Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnittes gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Kollisions- und Verweisungsnormen insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentliches Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Wels Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar, gegenwärtig oder zukünftig ergebenden Streitigkeiten. Ist der Käufer Verbraucher, wird abgehend von Artikel 16 Abs. 1 EuGVVO ausdrücklich im Sinne des Artikels 23 Abs. 1 EuGVVO die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in 4600 Wels, Austria, vereinbart. Für Auslandsgeschäfte behalten wir uns nach unserer Wahl die Verlegung des Gerichtsstandes in das Importland vor.

3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Wels, am  26. April 2024

Als PDF herunterladen