Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche durch die KERN engineering careers GmbH, im Folgenden kurz KERN genannt erbrachten Dienstleistungen. Die AGB gelten ebenso für alle künftigen Verträge, Ergänzungen und Zusatzvereinbarungen. Hiervon abweichende AGB des Auftraggebers erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von KERN ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
Der Vertrag kommt durch Unterschrift des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber oder durch inhaltlich übereinstimmende E-Mails zustande. Jedenfalls kommt der Vertrag aber durch Aufnahme der Beschäftigung eines von KERN vorgestellten Kandidaten beim Auftraggeber bzw. durch die Einstellungszusage des Auftraggebers im Falle der Direktvermittlung zustande.
3.1 KERN beschäftigt Arbeitnehmer zur Überlassung an Dritte und übernimmt die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Auftraggeber. Weiters gelten die Bestimmungen des AÜG sowie die anzuwendenden Kollektivverträge. Der Auftraggeber verpflichtet sich, hinsichtlich der an ihn überlassenen Arbeitskräfte alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das AZG und die für Beschäftiger geltenden Arbeitnehmerschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
3.2 Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die Arbeitskräfte von KERN arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Auftraggebers. KERN schuldet keinen Arbeitserfolg. KERN ist berechtigt, in Vertragsunterlagen angeführte oder bereits überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige (gleich qualifizierte) Personen zu ersetzen.
3.3 Bei Zahlungsverzug oder Verschlechterung der Bonität des Auftraggebers ist KERN jedenfalls berechtigt, die Arbeitskräfte ohne vorherige Ankündigung abzuziehen oder eine weitere Zurverfügungstellung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
4.1 Die Abrechnung erfolgt auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden (worunter auch eine bloße Ruf- oder Dienstbereitschaft fällt) auf Basis der vereinbarten Stundensätze. Am ersten Tag eines Einsatzes wird immer mindestens ein ganzer Arbeitstag (auf Basis der vereinbarten Stundenleistung) beim Auftraggeber verrechnet.
4.2 Grundlage für die Abrechnung sind die vom Auftraggeber oder dessen Mitarbeiter vor Ort monatlich zu unterschreibenden und mit Firmenstempel zu versehenden Tätigkeitsnachweise (Stundennachweise). Diese müssen vom Auftraggeber an KERN gesandt werden und spätestens am Fünften des Folgemonats bei KERN eingelangt sein. Werden die Stundennachweise weder vom Auftraggeber noch von seinen Gehilfen unterfertigt, ist KERN – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Dritten handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Auftraggebers verbindlich unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Auftraggeber, dessen Gehilfen oder den Kunden des Auftraggebers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Unterfertigt auch der Kunde des Auftraggebers die Stundennachweise nicht, sind die Aufzeichnungen von KERN die Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in den Aufzeichnungen von KERN angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Auftraggeber. Werden die Arbeitszeiten der überlassenen Arbeitskraft mittels elektronischer Zeiterfassung erhoben, so erfolgt die Abrechnung aufgrund der so ermittelten Daten, die ebenfalls entsprechend diesem Vertragspunkt zu übermitteln sind.
Soweit dem Mitarbeiter von KERN Dienstreisen (inkl. Spesen, Diäten u. Ä.) zu vergüten sind, sind auch diese für den Auftraggeber zahlungspflichtig.
5.1 Die Rechnungen werden monatlich bzw. nach einzelvertraglicher Vereinbarung gelegt. Der Rechnungsbetrag ist 14 Tage netto nach Erhalt der Rechnung zahlbar. Endet eine Überlassung einer Arbeitskraft, wird sofort eine Rechnung gelegt.
5.2 Der Auftraggeber muss KERN das Ende des Arbeitseinsatzes für jede überlassene Arbeitskraft so früh wie möglich bekannt geben, bei Angestellten spätestens 6 Wochen vor beabsichtigtem Arbeitsende.
5.3 Beanstandungen haben unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen; spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist weder zur Aufrechnung noch zur Zurückbehaltung gegenüber KERN berechtigt. Überlassene Arbeitskräfte sind nicht inkassoberechtigt.
5.4 Sofern gesetzliche, kollektivvertragliche oder andere im Betrieb des Auftraggebers von KERN auf die Arbeitskräfte anzuwendende Bestimmungen eine Erhöhung der Lohn- oder Lohnnebenkosten zur Folge haben (insbesondere Erhöhungen der Mindestlöhne), so ist KERN berechtigt, das Entgelt für seine Leistungen im Ausmaß der Erhöhung ab dem Tag der Erhöhung anzupassen.
5.5 Bei Streik, Aussperrung, vorübergehender Betriebsstilllegung, während der Dauer von Betriebsversammlungen und dergleichen im Betrieb des Auftraggebers behält KERN den vereinbarten Entgeltanspruch, auch wenn die Arbeit im Betrieb des Auftraggebers ruht. Der Auftraggeber hat KERN umgehend zu verständigen, sobald ihm bekannt wird, dass derartige Ereignisse bevorstehen.
5.6 Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von KERN verursacht worden sind, bleibt der Auftraggeber zur vollen Zahlung verpflichtet.
5.7 Der Auftraggeber wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der vertraglich vereinbarten Qualifikation und zu dem vereinbarten Einsatz beschäftigen. Er wird den überlassenen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht überlassen worden sind.
5.8 Sollte der Auftraggeber Weiterbildungsmaßnahmen setzen, die zu einer Höherqualifikation der überlassenen Arbeitskräfte führen können, muss der Auftraggeber KERN darüber umgehend informieren. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Verständigung, hat er KERN alle daraus erwachsenden Nachteile zu ersetzen. Ergibt sich durch Weiterbildung eine andere Einstufung, ist KERN berechtigt, das Honorar in demselben prozentuellen Ausmaß, in dem das Entgelt gegenüber der überlassenen Arbeitskraft anzupassen ist, ab dem Zeitpunkt der Höherqualifikation anzuheben.
5.9 Der Einsatz von Arbeitskräften für Tätigkeiten in einer höheren Beschäftigungsgruppe als vereinbart verpflichtet den Auftraggeber zur Bezahlung eines entsprechend erhöhten Entgeltes. Dies gilt sinngemäß auch für den Einsatz von Arbeitskräften an einem anderen Ort als vereinbart, soweit daraus ein erhöhter Anspruch der Arbeitskraft (z. B. höheres Taggeld, Reisespesen o. Ä.) resultiert.
6.1 Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach § 12a AÜG erteilten Informationen und verpflichtet sich, allfällige Nachzahlungsansprüche von überlassenen Arbeitskräften, die durch Verletzung dieser Verpflichtung entstehen, an KERN zu bezahlen.
6.2 Die Überwachung der sach- und fachgerechten Ausführung der Tätigkeit der überlassenen Arbeitskräfte sowie das Weisungsrecht obliegen dem Auftraggeber. Die Überlassung von überlassenen Arbeitskräften durch den Auftraggeber an Dritte ist unzulässig.
6.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen von überlassenen Arbeitskräften (insbesondere unentschuldigtes Fehlen, Zuspätkommen etc.) KERN unverzüglich anzuzeigen.
6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, KERN insbesondere über die voraussichtliche Dauer des Einsatzes, die benötigte Qualifikation des überlassenen Mitarbeiters und die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung, über Zulagen und Zuschläge sowie auch über Sonderzahlungen und Aufwandsentschädigungen in den im Betrieb des Auftraggebers für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten laut anzuwendendem Kollektivvertrag geltenden Bestimmungen zu informieren.
Im Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, KERN über verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen, zu informieren.
6.5 Der Auftraggeber hat der überlassenen Arbeitskraft Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen in seinem Betrieb unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften zu gewähren, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen zählen insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.
7.1 Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Auftraggebers hat der Auftraggeber die Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflicht im Sinne des AÜG zu beachten. Zur Wahrnehmung seiner Verpflichtungen als Arbeitgeber ist KERN innerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten und in Absprache mit dem Auftraggeber Zutritt zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Arbeitskräfte zu gewähren. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für eine eigenmächtig veranlasste vertrags- oder gesetzeswidrige Beschäftigung der Dienstnehmer in seinem Betrieb und stellt KERN insoweit von jeder Haftung frei.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnamen zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften die erforderlichen ordnungsgemäßen und sicheren Werkzeuge, die Ausrüstung, die Arbeitsmittel und die Arbeitsschutzausrüstung auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, KERN vor der Überlassung über die erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse, die erforderliche gesundheitliche Eignung, über Untersuchungserfordernisse, die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über sämtliche Sicherheitsaspekte (insbesondere spezielle Gefahren) des Arbeitsplatzes zu informieren und KERN im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auch die überlassenen Arbeitskräfte entsprechend zu informieren. Die für die Tätigkeit der überlassenen Arbeitskräfte notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorge-, Eignungs- und Folgeuntersuchungen werden vom Auftraggeber bei Auftragserteilung und, soweit erforderlich, laufend benannt und veranlasst. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Die Überlassung darf nur erfolgen, wenn die allenfalls erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung der überlassenen Arbeitskräfte erfolgt ist, wovon sich der Auftraggeber zu überzeugen hat.
7.4 Arbeitsunfälle von überlassenen Arbeitskräften sind KERN vom Auftraggeber unverzüglich zu melden. Der Auftraggeber ist zur Meldung des Arbeitsunfalls an die entsprechenden Behörden verpflichtet.
8.1 Leistungsgegenstand der Personalvermittlung ist die Suche, Auswahl und Namhaftmachung eines dem Auftrag, insbesondere einem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Anforderungsprofil bzw. einer Positionsbeschreibung, entsprechenden Kandidaten durch KERN. Darüberhinausgehende Leistungen (Schaltung von Print-Inseraten bzw. gesondert vereinbarte Online-Inserate, Testverfahren etc.) sind gesondert zu vergüten.
8.2 Das im Zusammenhang mit der Vermittlung von KERN erstellte Kandidatenprofil wird der Auftraggeber gründlich prüfen. Die Auswahl eines Kandidaten trifft der Auftraggeber. Die von KERN erbrachten Leistungen beruhen auf den Auskünften und Informationen von Kandidaten und Dritten. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben kann KERN nicht übernehmen. In keinem Fall haftet KERN dafür, dass Kandidaten für die Zwecke des Auftraggebers geeignet sind. Ebenso wird eine Haftung für das Vorliegen der arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen, die notwendig sind, um berechtigt in Österreich arbeiten zu dürfen, ausgeschlossen.
8.3 Sofern ein Mandat in Auftrag gegeben wurde, sichert der Auftraggeber zu, dass KERN die einzige Personalvermittlung ist, der ein konkreter Suchauftrag erteilt wurde. Um eine einheitliche Beurteilung und objektive Auswahl der Kandidaten zu ermöglichen, ist es notwendig, alle Kandidaten einem einheitlichen Selektionsverfahren zu unterziehen. Dies betrifft auch Interessenten, die vom Auftraggeber ins Gespräch gebracht werden.
9.1 Das Vermittlungshonorar beträgt einen vereinbarten Prozentsatz vom zukünftigen mit dem vorgeschlagenen Kandidaten vereinbarten Brutto-Jahreseinkommen, zahlbar in extra zu vereinbarenden Teilzahlungsschritten (Auftragspauschale, Teilzahlungen, Projektabschluss, …). Das der Berechnung zugrunde liegende Brutto-Jahreseinkommen versteht sich unter Einschluss des gesamten Entgeltes, einschließlich Weihnachtsremuneration, Urlaubsentgelt und variabler Gehaltsbestandteile im ersten Dienstjahr.
9.2 Der Honoraranspruch entsteht, wenn zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und dem von KERN vorgeschlagenen Kandidaten ein Arbeitsvertrag oder eine sonstige ein Beschäftigungsverhältnis begründende Vereinbarung abgeschlossen worden ist oder der Kandidat auf sonst eine Art für den Auftraggeber tätig wird. Wird ein Vertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder wird der vorgeschlagene Kandidat für einen vom Anforderungsprofil abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, so berührt dies den Honoraranspruch von KERN nicht. Ein Honoraranspruch entsteht auch dann zur Gänze, wenn ein Dritter, an den der Auftraggeber Bewerbungsunterlagen weitergegeben hat, mit einem von KERN vorgestellten Kandidaten einen Beschäftigungsvertrag (selbstständig oder unselbstständig) abschließt bzw. eine Einstellungszusage abgegeben wurde oder der Kandidat sonst für den Dritten tätig wird.
9.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, KERN unverzüglich den Abschluss einer den Honoraranspruch begründenden Vereinbarung nachzuweisen. Hierbei hat der Auftraggeber gegenüber KERN die Höhe des vereinbarten Brutto-Jahreseinkommens nach der vorangegangenen Definition mitzuteilen. Sollte der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist KERN berechtigt, ein für die Qualifikation des Kandidaten marktübliches Brutto-Jahreseinkommen zugrunde zu legen.
9.4 Hat sich ein von KERN vorgeschlagener Kandidat bereits direkt bei dem Auftraggeber beworben und befindet sich in einem aktiven Bewerbungsverfahren, ist der Auftraggeber verpflichtet, KERN unverzüglich nach Erhalt der Daten des Kandidaten davon zu unterrichten. In diesem Fall erbringt KERN keine Leistung mehr hinsichtlich dieses Kandidaten. Unterlässt der Auftraggeber diese Mitteilung, wird KERN weiterhin Leistungen erbringen und entsprechend verrechnen.
Hat sich der vorgeschlagene Kandidat zu einem früheren Zeitpunkt beim Auftraggeber beworben, befindet sich aber in keinem aktiven Bewerbungsprozess beim Auftraggeber, wird der Kandidat als honorarrelevant gewertet.
9.5 Im Verlauf der Abwicklung eines Auftrags können unvorhergesehene, nicht von KERN zu vertretende Umstände den Auftraggeber veranlassen, einen Auftrag aufzuheben bzw. abzubrechen. In einem solchen Fall verrechnet KERN anteilig die Leistungen, die bis zum Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Auftraggebers erbracht wurden.
9.6 Sonderleistungen wie z. B. anzeigengestützte Personalsuche in Printmedien oder Eignungstests sind zwischen KERN und dem Auftraggeber gesondert schriftlich zu vereinbaren. Reisekosten, die KERN im Rahmen eines Auftrags für Tätigkeiten auf Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
10.1 Leistungsgegenstand des Geschäftsbereichs Freelancing ist die Suche und Namhaftmachung eines Subunternehmers, welcher dem Anforderungsprofil des Auftraggebers entspricht. Die Erbringung eines konkreten Erfolges im Sinne eines Werkvertrages wird ausdrücklich nicht geschuldet.
10.2 Es besteht keinerlei arbeitsrechtliches Weisungsrecht zwischen dem eingesetzten Subunternehmer und dem Auftraggeber oder KERN.
10.3 Es besteht keine Verpflichtung zu höchstpersönlichen Leistungserbringung. Sowohl KERN als auch der eingesetzte Subunternehmer sind berechtigt, sich auf eigene Kosten durch einen geeigneten Dritten unter Vorlage eines Qualifikationsprofils vertreten zu lassen.
11.1 Die Abrechnung der geleisteten Projektstunden erfolgt auf Basis der vereinbarten Stunden- oder Tagessätze.
11.2 Grundlage für die Abrechnung sind die vom Auftraggeber oder dessen Mitarbeiter monatlich zu unterschreibenden Tätigkeitsnachweise (Stundennachweise). Diese werden vom eingesetzten Subunternehmer an KERN gesandt und müssen spätestens am Fünften des Folgemonats bei KERN eingelangt sein.
11.3 Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Auftraggeber werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt.
11.4 Werden die Projektstunden mittels elektronischer Zeiterfassung erhoben, erfolgt die Abrechnung auf Basis der so ermittelten Daten.
11.5 Soweit dem eingesetzten Subunternehmer von KERN Dienstreisen (inkl. Spesen, Diäten, u. Ä.) zu vergüten sind, sind diese ebenfalls für den Auftraggeber zahlungspflichtig.
12.1 Werden vorerst abgelehnte Kandidaten zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der nächsten zwölf Monate ab Weitergabe der Daten von KERN in seinem Unternehmen, einem Tochterunternehmen oder Kundenunternehmen beschäftigt (unabhängig von der Dienstform) oder an diese vermittelt, führt dies zur Verrechnung des Vermittlungshonorars von KERN.
12.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, an KERN die Kosten für die Rekrutierung des jeweiligen Dienstnehmers oder Freelancers zu begleichen, wenn der Auftraggeber mit einer an ihn überlassenen Arbeitskraft oder einem Freelancer von KERN ein Beschäftigungsverhältnis (selbstständig oder unselbstständig) eingeht, sofern die Überlassungsdauer oder Projektdauer kürzer als im Angebot vorgesehen war. Die gleiche Regelung gilt sinngemäß, sollte das Beschäftigungsverhältnis oder Freelancer-Verhältnis innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende einer Überlassung oder eines Projektauftrages beim Auftraggeber zustande kommen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, KERN umgehend über den Beschäftigungsbeginn zu informieren.
13.1 KERN wählt Arbeitskräfte bezüglich ihrer generellen Eignung zur Erfüllung der Anforderungen des Auftraggebers mit kaufmännischer Sorgfalt aus. Mangels anderer Vereinbarung hat KERN nur für die durchschnittliche berufliche und fachliche Eignung des Dienstnehmers einzustehen.
13.2 Bei Verletzung dieser Verpflichtung haftet KERN gegenüber dem Auftraggeber nur für den unmittelbar durch Auswahlverschulden entstandenen Personen- und Sachschaden, jedoch nur insoweit, als KERN bei der Auswahl vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltsverletzungen begangen hat und die mangelnde Eignung der Arbeitskraft nicht ohnehin für den Auftraggeber erkennbar war.
Insbesondere haftet KERN daher nicht für beim Auftraggeber entstandene mittelbare Schäden, Folgeschäden, bloße Vermögensschäden oder entgangenen Gewinn.
13.3 KERN haftet keinesfalls, soweit die überlassene Arbeitskraft mit Geldangelegenheiten, wie z. B. Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen, betraut wird. Die Haftung von KERN für überlassene Fahrer von Motorfahrzeugen, Baumaschinenführer und dergleichen ist ebenso ausgeschlossen. Es obliegt dem Auftraggeber allein, sich gegen derartige Risiken zu schützen.
13.4 Die Haftung von KERN im Zusammenhang mit der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber ist jedenfalls mit der Höhe des jeweiligen Jahresumsatzes der Leistungen des Auftragnehmers, höchstens jedoch mit EUR 5.000,- beschränkt.
Es gelten die Datenschutzvereinbarungen in der aktuellen Fassung, abzurufen unter: https://www.kern-partner.at/dsk
15.1 KERN ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
a. der Auftraggeber mit einer Zahlung, zu der er gegenüber KERN verpflichtet ist, trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist mit mehr als sieben Tagen in Verzug ist;
b. der Auftraggeber gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt;
c. der Auftraggeber seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt;
d. im Betrieb des Auftraggebers ein Streik oder eine Aussperrung eintritt;
e. die Leistungen von KERN wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben.
15.2 Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ist KERN bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitnehmer auf Kosten des Auftraggebers berechtigt. KERN steht in solchen Fällen das vertragliche Entgelt bis zum Ende der vereinbarten Rückstellfrist bzw. der vereinbarten Überlassungsdauer zu.
15.3 Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, vorzeitig aufgelöst oder werden aus einem solchen Grund die überlassenen Arbeitskräfte von KERN zurückberufen, kann der Auftraggeber gegenüber KERN keine Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz, geltend machen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich. Gerichtsstand für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen KERN und dem Auftraggeber ist das für 4020 Linz sachlich zuständige Gericht.
Von diesen AGB abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform und des ausdrücklichen Einverständnisses aller Parteien.
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege gemeinsamer Verhandlungen eine Bestimmung zu finden, die dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen Vertrages und der obsolet gewordenen Bestimmung entspricht.
Sämtliche Formulierungen dieser AGB beziehen sich auf alle Geschlechter.
KERN engineering careers GmbH
Stand: 22. Juni 2022